§ 27 BPolG – Selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte
Die Bundespolizei kann selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte einsetzen, um
- 1.
- unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für die Sicherheit an der Grenze oder
- 2.
- Gefahren für die in § 23 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Objekte oder für dort befindliche Personen oder Sachen
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BPolG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 10.2.2026 I Nr. 39
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026