§ 38 BPolG – Platzverweisung

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Die Bundespolizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BPolG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 10.2.2026 I Nr. 39

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026