§ 4 BGVPLTErG

Dienstrechtliche Vorschriften

📖

Bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation können die Obergrenzen für Beförderungsämter nach § 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung im selben Umfang überschritten werden, wie dies bei der Unfallkasse Post und Telekom nach § 149 Absatz 1 Satz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung zulässig war.

Suchhilfen: Dienstrecht, Dienstvorschriften, Dienstliche Pflichten, Dienstliche Regelungen, Dienstzeit, Dienstverhältnis