§ 115 BHO
Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse
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Vorschriften dieses Gesetzes für Beamte sind auf andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse entsprechend anzuwenden. § 48 gilt nicht bei der Berufung zum Richter an einem obersten Bundesgericht.
Suchhilfen: Dienstrecht Anwendung, Beamtenrecht auf andere, öffentliche Beschäftigung, Dienstverhältnis Regelung, Dienst- und Amtsrecht, wendung, schäftigung