§ 16 BHO

Verpflichtungsermächtigungen

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Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre eingegangen werden können, sollen die Jahresbeträge im Haushaltsplan angegeben werden.

Suchhilfen: Mehrjahresverpflichtung, Ausgaben veranschlagen, Jahresbeträge angeben, gaben, anschlagen, geben