§ 3 BHO

Wirkungen des Haushaltsplans

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(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.

(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

Suchhilfen: Haushaltsplan Ausgaben, Verwaltung Verpflichtungen, Finanzplan Befugnis, öffentliche Mittel verwenden, Ansprüche nicht begründen, Verbindlichkeiten nicht aufheben, Haushaltsplan Rechtswirkung, Staatliche Ausgaben ermächtigen, gaben, waltung, pflichtungen, wenden, gründen, bindlichkeiten, heben, mächtigen