§ 57 BHO

Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes

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Zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle dürfen Verträge nur mit Einwilligung des zuständigen Bundesministeriums abgeschlossen werden. Dieses kann seine Befugnis auf nachgeordnete Dienststellen übertragen. Satz 1 gilt nicht bei öffentlichen Ausschreibungen und Versteigerungen sowie in Fällen, für die allgemein Entgelte festgesetzt sind.

Suchhilfen: Vertrag mit Beamten Genehmigung, Dienststellenvertrag Zustimmung, Ministerialgenehmigung Vertrag, öffentlicher Dienst Vertragsabschluss, Zustimmung Bundesministerium, Vertragsgenehmigung öffentlich, Vertrag ohne Ausschreibung, Dienstverhältnis Vertragserlaubnis, amten, stimmung, tragsgenehmigung, schreibung