§ 90 BHO
Inhalt der Prüfung
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Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob
- 1.
- das Haushaltsgesetz und der Haushaltsplan eingehalten worden sind,
- 2.
- die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind und die Haushaltsrechnung und die Vermögensrechnung ordnungsgemäß aufgestellt sind,
- 3.
- wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,
- 4.
- die Aufgabe mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden kann.
Fußnoten
(+++ § 90: Zur Anwendung vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 EinSiG +++)
Suchhilfen: Ausgaben belegen, Sparsamkeit prüfen, Haushaltsgesetz einhalten, Vermögensrechnung prüfen, gaben, legen, halten, mögensrechnung