§ 92 BHO

Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen

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(1) Der Bundesrechnungshof prüft die Betätigung des Bundes bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen der Bund unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Genossenschaften, in denen der Bund Mitglied ist.

Fußnoten

(+++ § 92: Zur Anwendung vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 EinSiG +++)

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