§ 16 BienSeuchV
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Der Besitzer von Bienenvölkern hat Honig, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs und Futtervorräte so aufzubewahren sowie unbewohnte Bienenwohnungen so zu sichern, dass sie für den Kleinen Beutenkäfer nicht zugänglich sind.
Suchhilfen: Honig lagern, Waben aufbewahren, Bienenwachs sichern, Futtervorräte schützen, Kleiner Beutenkäfer verhindern, Bienenprodukte vor Schädlingen schützen, bewahren