§ 5b BienSeuchV
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Die zuständige Behörde kann anordnen, dass in einem Sperrbezirk, in einem nach § 3 verdächtigen Gebiet oder einem nach § 14 Abs. 2 bestimmten Gebiet die Besitzer von Bienenvölkern diese unter Angabe des Standortes der Bienenstände anzuzeigen haben.
Suchhilfen: Bienenvölker melden, Bienenstandort anzeigen, Imker Meldepflicht, Sperrbezirk Bienen, Verdächtiges Gebiet Bienen, Bienenhaltung melden, zeigen