§ 20 BierStDB
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(1) Die Verwendung von Rückständen, die bei der Bereitung obergärigen Bieres verbleiben, zu dem anderes Malz als Gerstenmalz oder zu dem Zucker verwendet wurde, ist bei der Bereitung untergärigen Bieres nicht zulässig.
- (2)
- bis (4) (weggefallen)
Suchhilfen: Rückstände obergäriges Bier verwenden, untergäriges Bier Zutaten, Zutatenverbot Bier, Bierherstellung Verbot, Malzersatz im Bier, Zuckerzusatz Bier, Bierrezept Regelung, wenden, taten