§ 28 BImSchG
Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
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Die zuständige Behörde kann bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
- 1.
- nach der Inbetriebnahme oder einer Änderung im Sinne des § 15 oder des § 16 und sodann
- 2.
- nach Ablauf eines Zeitraums von jeweils drei Jahren
Suchhilfen: Messung Emissionen, Immissionsmessung, Messpflicht Anlagen, Umweltmessung, Emissionskontrolle, Messintervalle, Immissionsschutz Untersuchung, lagen, weltmessung, suchung