§ 41 BImSchG

Straßen und Schienenwege

📖

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

Suchhilfen: Verkehrslärm vermeiden, Lärmschutz beim Straßenbau, Schallschutz Eisenbahn, Umweltgeräusche Straßen, Lärmschutzmaßnahmen Kosten, Grenzwerte Verkehrslärm, meiden