§ 58d BImSchG Verbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. § 58 gilt für den Störfallbeauftragten entsprechend.