§ 6 11. BImSchV
Ausnahmen
📖
↗ Links
Die zuständige Behörde kann auf Antrag den Betreiber von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreien, soweit im Einzelfall von der Anlage nur in geringem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen können.
Suchhilfen: Ausnahme Emissionsbericht, geringe Luftverunreinigung, Umweltbehörde Befreiungsantrag, BImSchV Befreiung, Verzicht auf Emissionsnachweis, kleine Anlage Emissionen, Behörde Ausnahmeregelung, freiung, nahmeregelung