§ 6 11. BImSchV

Ausnahmen

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Die zuständige Behörde kann auf Antrag den Betreiber von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreien, soweit im Einzelfall von der Anlage nur in geringem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen können.

Suchhilfen: Ausnahme Emissionsbericht, geringe Luftverunreinigung, Umweltbehörde Befreiungsantrag, BImSchV Befreiung, Verzicht auf Emissionsnachweis, kleine Anlage Emissionen, Behörde Ausnahmeregelung, freiung, nahmeregelung