Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Ersetzt V 2129-8-13-2 v. 2.5.2013 I 1021, 1023, 3754 (BImSchV 13 2013)
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Inhalt
- Inhaltsübersicht
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Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften
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Unterabschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Bezugssauerstoffgehalt und Aggregationsregeln
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Unterabschnitt 2 Gemeinsame Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb
- § 5 Anforderungen und im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte zur Absicherung von Umweltqualitätszielen
- § 6 Emissionsgrenzwerte bei Betrieb mit mehreren Brennstoffen
- § 7 Kraft-Wärme-Kopplung und Kopplung von Gas- und Dampfturbinen
- § 8 Wesentliche Änderung einer Feuerungsanlage
- § 9 Anlagen zur Abscheidung und Kompression von Kohlendioxid
- § 10 Begrenzung der Emissionen bei Lagerungs- und Transportvorgängen
- § 11 Ableitbedingungen für Abgase
- § 12 Abgasreinigungseinrichtungen
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Unterabschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften zur Messung, Überwachung und Berichterstattung
- § 13 Brennstoffkontrolle
- § 14 Energieeffizienzkontrolle
- § 15 Messplätze
- § 16 Messverfahren und Messeinrichtungen
- § 17 Kontinuierliche Messungen
- § 18 Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen
- § 19 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen
- § 20 Periodische Messungen
- § 21 Messberichte; Beurteilung von periodischen Messungen
- § 22 Jährliche Berichte über Emissionen
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Unterabschnitt 4 Zulassung von Ausnahmen und weitergehende Anforderungen
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Abschnitt 2 Vorschriften für Feuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1442 der Kommission vom 31. Juli 2017 zu den besten verfügbaren Techniken für Großfeuerungsanlagen
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Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 2
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Unterabschnitt 2 Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 2
- § 27 Emissionsgrenzwerte für Ammoniak
- § 28 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz fester Brennstoffe, ausgenommen Biobrennstoffe
- § 29 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Biobrennstoffen
- § 30 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz flüssiger Brennstoffe, ausgenommen flüssige Brennstoffe aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie
- § 31 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen, ausgenommen gasförmige Brennstoffe aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie
- § 32 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von flüssigen und gasförmigen Produktionsrückständen aus der chemischen Industrie
- § 33 Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen
- § 34 Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoranlagen
- § 35 Netzstabilitätsanlagen
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Unterabschnitt 3 Zusätzliche Anforderungen an Messung und Überwachung zu Abschnitt 2
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Unterabschnitt 4 Übergangsvorschriften zu Abschnitt 2
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Abschnitt 3 Vorschriften für Großfeuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2014/687 der Kommission vom 26. September 2014 zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton
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Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 3
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Unterabschnitt 2 Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 3
- § 42 Gemeinsame Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Ablaugen der Zellstoffherstellung
- § 43 Zusätzliche Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Sulfat-Ablaugen der Zellstoffherstellung
- § 44 Zusätzliche Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Sulfit-Ablaugen der Zellstoffherstellung
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Unterabschnitt 3 Übergangsvorschriften zu Abschnitt 3
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Abschnitt 4 Vorschriften für Feuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2014/738 der Kommission vom 9. Oktober 2014 zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas
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Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 4
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Unterabschnitt 2 Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 4
- § 48 Gemeinsame Emissions- grenzwerte für Großfeuerungsanlagen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase oder Destillations- oder Konversionsrückstände einsetzen
- § 49 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen für den Einsatz von Destillations- oder Konversionsrückständen
- § 50 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen für den Einsatz von Raffinerieheizgasen
- § 51 Emissionsgrenzwerte in Raffinerien bei Betrieb mit mehreren Brennstoffen
- § 52 Emissionsgrenzwerte für Gasturbinen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase einsetzen
- § 53 Kompensationsmöglichkeit in Raffinerien
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Unterabschnitt 3 Zusätzliche Anforderungen an Messung und Überwachung zu Abschnitt 4
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Unterabschnitt 4 Übergangsvorschriften zu Abschnitt 4
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Abschnitt 5 Vorschriften für Großfeuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2117 der Kommission vom 21. November 2017 zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf die Herstellung von organischen Grundchemikalien
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Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 5
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Unterabschnitt 2 Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 5
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Unterabschnitt 3 Zusätzliche Vorschriften zur Messung und Überwachung zu Abschnitt 5
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Unterabschnitt 4 Übergangsvorschriften zu Abschnitt 5
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Abschnitt 6 Vorschriften für Großfeuerungsanlagen in der chemischen Industrie, die der mittelbaren Beheizung von Gütern in Reaktoren dienen
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Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 6
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Unterabschnitt 2 Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 6
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Unterabschnitt 3 Übergangsvorschriften zu Abschnitt 6
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Abschnitt 7 Schlussvorschriften
- § 66 Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen und Arbeitsblättern
- § 67 Ordnungswidrigkeiten
- Anlage 1 (zu § 13 Absatz 1) Brennstoffkontrolle
- Anlage 2 (zu § 20 Absatz 5, § 28 Absatz 1, § 29 Absatz 1 und 8, § 30 Absatz 1, § 32 Absatz 1, § 42 Absatz 1, § 49 Absatz 1 und 6 und § 55) Emissionsgrenzwerte für Schwermetalle und krebserzeugende Stoffe
- Anlage 3 (zu § 20 Absatz 5 und Anlage 2 Nummer 4 und 5) Äquivalenzfaktoren
- Anlage 4 (zu § 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 5) Anforderungen an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und die Validierung der Messergebnisse
- Anlage 5 (zu § 2 Absatz 3 und § 19 Absatz 1) Umrechnungsformel