§ 3a 16. BImSchV
Festlegung der Straßendeckschichtkorrektur
↗ Links
- 1.
- die Bauweise mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und
- 2.
- die Bundesanstalt für Straßenwesen eine Straßendeckschichtkorrektur nach den Technischen Prüfvorschriften zur Korrekturwertbestimmung der Geräuschemission von Straßendeckschichten – Ausgabe 2019 – TP KoSD-19 (VkBl. 2019, Heft 20, lfd. Nr. 140, S. 698) ermittelt hat.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt die Straßendeckschichtkorrektur im Verkehrsblatt bekannt. Die Bekanntgabe erfolgt durch die Ergänzung oder Änderung der Tabellen 4a oder 4b der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – Ausgabe 2019 – RLS-19 (VkBl. 2019, Heft 20, lfd. Nr. 139, S. 698). Ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung ist die Straßendeckschichtkorrektur in die Berechnung nach § 3 einzustellen.
- 1.
- mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und
- 2.
- die akustischen Eigenschaften der Straßendeckschicht nicht verschlechtert.
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