§ 5 16. BImSchV
Festlegung akustischer Kennwerte für abweichende Bahntechnik und schalltechnische Innovationen
↗ Links
- 1.
- Fahrbahnarten,
- 2.
- Schallminderungsmaßnahmen am Gleis oder am Rad oder
- 3.
- bahnspezifische Schallminderungsmaßnahmen im Ausbreitungsweg.
(2) Über die Festlegung akustischer Kennwerte entscheidet auf Antrag für die Eisenbahnen des Bundes das Eisenbahn-Bundesamt und für sonstige Bahnen die jeweils nach Landesrecht zuständige Behörde. Ein akustischer Kennwert ist festzulegen, wenn die Emissionsdaten der abweichenden Bahntechnik oder der schalltechnischen Innovationen für diese Technik bezeichnend sind und wenn bei schalltechnischen Innovationen die akustischen Kennwerte von den in Anlage 2 Nummer 3 bis 6 oder Beiblatt 1 bis 3 jeweils genannten Kennwerten wesentlich abweichen. Eine wesentliche Abweichung muss mindestens die in der Anlage 2 Nummer 9.2.2 genannten Werte erreichen.
- 1.
- Eisenbahninfrastrukturunternehmen,
- 2.
- Inhaber der Schutzrechte von abweichenden Bahntechniken oder von schalltechnischen Innovationen und
- 3.
- Lizenznehmer von abweichenden Bahntechniken oder von schalltechnischen Innovationen.
- 1.
- eine Beschreibung der abweichenden Bahntechnik oder schalltechnischen Innovation, für die die Festlegung akustischer Kennwerte beantragt wird, wobei insbesondere darzulegen ist, worin sich die abweichende Bahntechnik oder schalltechnische Innovation von der in Anlage 2 aufgeführten entsprechenden Technik unterscheidet,
- 2.
- das Gutachten einer anerkannten Messstelle nach Anlage 2 Nummer 9.3,
- 3.
- einen Vorschlag, zu welcher Regelung der Anlage 2 Nummer 3 bis 6 oder Beiblatt 1 bis 3 die abweichende Bahntechnik ergänzend oder die schalltechnische Innovation abweichend beschrieben werden kann, unter Beifügung eines Datenblattes, das die in der vorgeschlagenen Zuordnung üblichen akustischen Kennwerte darstellt,
- 4.
- eine Beschreibung, wie sich die akustische Wirksamkeit durch betriebsüblichen Verschleiß verändert.
(5) Die zuständige Behörde gibt dem Antragsteller die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 schriftlich bekannt. Die zuständige Behörde macht zudem eine Festlegung akustischer Kennwerte nach Absatz 2 Satz 1 öffentlich bekannt.
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