§ 14 17. BImSchV

Messplätze

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Der Betreiber hat vor Inbetriebnahme einer Anlage für die Messungen zur Feststellung der Emissionen oder der Verbrennungsbedingungen sowie zur Ermittlung der Bezugs- oder Betriebsgrößen Messplätze einzurichten. Die Messplätze nach Satz 1 sollen ausreichend groß, leicht begehbar und so beschaffen sein sowie so ausgewählt werden, dass repräsentative und einwandfreie Messungen gewährleistet sind. Näheres bestimmt die zuständige Behörde.

Suchhilfen: Brennbedingungen prüfen, Messstelle festlegen, Messplatz Anforderungen, Messplatz Größe, Messplatz Auswahl, Messungen dokumentieren, forderungen