§ 23 17. BImSchV
Veröffentlichungspflichten
↗ Links
- 1.
- die Ergebnisse der Emissionsmessungen,
- 2.
- einen Vergleich der Ergebnisse der Emissionsmessungen mit den Emissionsgrenzwerten und
- 3.
- eine Beurteilung der Verbrennungsbedingungen.
(2) Die nach Landesrecht zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden haben eine Liste von Abfallverbrennungs- und -mitverbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität von weniger als zwei Tonnen pro Stunde zu erstellen und die Liste der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Zur Erfüllung der Berichtspflicht an die Europäische Kommission haben die nach Landesrecht zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden dem Umweltbundesamt diese Liste in geeigneter elektronischer Form zu übermitteln. Das Umweltbundesamt darf Vorgaben zum Format der zu übermittelnden Daten machen.
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