§ 8 1. BImSchV – Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner
Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner sind so zu errichten und zu betreiben, dass
- 1.
- die nach dem Verfahren der Anlage 2 Nummer 3.2 ermittelte Schwärzung durch die staubförmigen Emissionen im Abgas die Rußzahl 1 nicht überschreitet,
- 2.
- die Abgase nach der nach dem Verfahren der Anlage 2 Nummer 3.3 vorgenommenen Prüfung frei von Ölderivaten sind,
- 3.
- die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 10 Absatz 1 eingehalten werden und
- 4.
- die Kohlenstoffmonoxidemissionen einen Wert von 1 300 Milligramm je Kilowattstunde nicht überschreiten.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte 1. BImSchV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.10.2021 I 4676
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Oktober 2024