Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin)
Neugefasst durch Bek. v. 18.8.2014 I 1447;
zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 27.7.2021 I 3146
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Inhalt
- Inhaltsübersicht
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Erster Teil Allgemeine Vorschriften
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Zweiter Teil Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb
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Dritter Teil Verfahren zur Messung und Überwachung
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Vierter Teil Gemeinsame Vorschriften
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Fünfter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften