§ 9 31. BImSchV – Unterrichtung der Öffentlichkeit
Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit Folgendes zugänglich zu machen: Satz 1 gilt nicht für solche Angaben, aus denen Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte 31. BImSchV, nicht nur diese Vorschrift):
Ersetzt V 2129-8-31 v. 21.8.2001 I 2180 (BImSchV 31)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026