§ 9 31. BImSchV – Unterrichtung der Öffentlichkeit

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Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit Folgendes zugänglich zu machen:
1.
die für Anlagen geltenden allgemein verbindlichen Regeln und die Verzeichnisse der angezeigten und genehmigten Tätigkeiten sowie
2.
die ihr vorliegenden Ergebnisse der nach § 5 oder § 6 durchzuführenden Überwachung der Emissionen.
Satz 1 gilt nicht für solche Angaben, aus denen Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte 31. BImSchV, nicht nur diese Vorschrift):

Ersetzt V 2129-8-31 v. 21.8.2001 I 2180 (BImSchV 31)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026