§ 15 37. BImSchV

Vorlage der Nachweise

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Der Nachweispflichtige hat die Nachweise bei der Biokraftstoffquotenstelle vorzulegen, im Fall des Nachweispflichtigen nach § 2 Absatz 9 Satz 1 zusammen mit der Mitteilung nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

Suchhilfen: Biokraftstoffnachweis, Nachweispflicht erfüllen, Nachweis bei Behörde vorlegen, Biokraftstoffquotenstelle kontaktieren, Nachweis für Biokraftstoffquoten, füllen, legen