§ 26 37. BImSchV – Inhalt der Zertifikate
Zertifikate müssen folgende Angaben enthalten:
- 1.
- eine Zertifikatsnummer, die sich mindestens zusammensetzt aus
- a)
- der Registriernummer des Zertifizierungssystems,
- b)
- der Registriernummer der Zertifizierungsstelle und
- c)
- einer Nummer, die von der Zertifizierungsstelle einmal zu vergeben ist,
- 2.
- das Datum der Ausstellung sowie das Datum des Laufzeitbeginns und des Laufzeitendes,
- 3.
- den Namen des Zertifizierungssystems, in dem das Zertifikat ausgestellt worden ist,
- 4.
- im Fall einer zur Ausstellung von Nachweisen berechtigten Schnittstelle
- a)
- der Name und die Anschrift der zur Ausstellung von Nachweisen berechtigten Schnittstelle,
- b)
- das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage,
- c)
- die maximale Erzeugungskapazität der Anlage und
- d)
- die jährliche Herstellungskapazität der Anlage,
- 5.
- die zertifizierten Geltungsbereiche,
- 6.
- die Methode der Treibhausgasberechnung und
- 7.
- wenn vorhanden, die Marktstammdatenregisternummer.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte 37. BImSchV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 348
Änderung durch Art. 2 G v. 1.6.2026 I Nr. 163 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt V 2129-8-37 v. 15.5.2017 I 1195 (BImSchV 37)
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juni 2026