§ 29 37. BImSchV – (weggefallen)

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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte 37. BImSchV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 348

Änderung durch Art. 2 G v. 1.6.2026 I Nr. 163 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Ersetzt V 2129-8-37 v. 15.5.2017 I 1195 (BImSchV 37)

⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juni 2026