§ 13c 38. BImSchV – Obergrenze für die Anrechenbarkeit von tierischen Fetten der Kategorie 3

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Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der energetische Anteil der Biokraftstoffe, die vollständig oder teilweise aus tierischen Fetten und Ölen der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 0,3 Prozent, so wird für die Treibhausgasemissionen der diesen Anteil übersteigenden Biokraftstoffe aus tierischen Fetten und Ölen der Kategorie 3 der Basiswert zugrunde gelegt. § 13 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte 38. BImSchV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 23.12.2025 I Nr. 367

Änderung durch Art. 3 G v. 1.6.2026 I Nr. 163 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juni 2026