§ 21 38. BImSchV

Übergangsbestimmungen

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Für Kraftstoffe, die bereits vor dem 1. Januar 2026 in Verkehr gebracht wurden, findet § 14 Absatz 4 keine Anwendung. Diese Kraftstoffe können nach § 14 Absatz 4 und 5 in der bis zum 6. Juni 2026 geltenden Fassung angerechnet werden.

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