§ 3 41. BImSchV

Organisationsform von Stellen

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Bekannt zu gebende Stellen im Sinne von § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes müssen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften sein.

Suchhilfen: Stelle betreiben juristische Person, Umweltgenehmigung Unternehmen EU, BImSchV Organisationsform, Emissionsstelle Rechtsform, EU‑Stellen Betreiber, Personengesellschaft Umweltrecht, treiben, weltgenehmigung, nehmen