§ 11 5. BImSchV – Übergangsregelung

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Die Anforderungen der §§ 7 und 8 gelten nicht für Immissionsschutzbeauftragte, die in Übereinstimmung mit den bisher geltenden Vorschriften bestellt worden sind.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte 5. BImSchV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 28.4.2015 I 670

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026