§ 6 5. BImSchV – Ausnahmen
Die zuständige Behörde hat auf Antrag den Betreiber einer Anlage im Sinne des § 1 von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten zu befreien, wenn die Bestellung im Einzelfall aus den in § 53 Abs. 1 Satz 1 und § 58a Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Gesichtspunkten nicht erforderlich ist.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte 5. BImSchV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 28.4.2015 I 670
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026