§ 2 7. BImSchV

Ausrüstung

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Anlagen im Sinne des § 1 sind bei ihrer Errichtung mit Abluftreinigungsanlagen auszurüsten, die ein Überschreiten des Emissionswertes nach § 4 ausschließen. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Überschreiten des Emissionswertes nach § 4 durch andere Maßnahmen oder Betriebsweisen, insbesondere durch Verarbeitung von waldfrischem Holz, durch Naßschleifen oder durch Einsatz mechanischer Fördereinrichtungen bei jedem Betriebszustand ausgeschlossen wird.

Suchhilfen: Anlagenausrüstung, Holzverarbeitung Emissionen, Naßschleifen Emissionsvermeidung, mechanische Fördereinrichtung Emission, BImSchV Ausrüstungspflicht, Emissionen vermeiden, lagenausrüstung, meiden