§ 1 9. BImSchV
Anwendungsbereich
↗ Links
- 1.
- einer Genehmigung
- a)
- zur Errichtung und zum Betrieb,
- b)
- zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs oder zur störfallrelevanten Änderung (Änderungsgenehmigung),
- c)
- zur Errichtung oder zum Betrieb einer Anlage oder eines Teils einer Anlage oder zur Errichtung und zum Betrieb eines Teils einer Anlage (Teilgenehmigung),
- 2.
- eines Vorbescheides,
- 3.
- einer Zulassung des vorzeitigen Beginns oder
- 4.
- einer nachträglichen Anordnung nach § 17 Abs. 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(2) Ist nach den §§ 6 bis 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (UVP-pflichtige Anlage), so ist die Umweltverträglichkeitsprüfung jeweils unselbständiger Teil der in Absatz 1 genannten Verfahren. Für die genehmigungsbedürftige Änderung einer Anlage gilt Satz 1 entsprechend. Soweit in den in Absatz 1 genannten Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens entschieden wird, ist die Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung und den für diese Prüfung in den genannten Verfahren ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften durchzuführen.
(3) (weggefallen)
Suchhilfen: Anlage errichten Genehmigung, Umweltverträglichkeitsprüfung Pflicht, Änderungsgenehmigung Verfahren, Teilgenehmigung Antrag, Vorbescheid Verfahren, richten, weltverträglichkeitsprüfung, fahren