§ 15 9. BImSchV

Besondere Einwendungen

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Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind im Erörterungstermin nicht zu behandeln; sie sind durch schriftlichen Bescheid auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

Suchhilfen: Einwendung privatrechtlich, Einwand im Genehmigungsverfahren, Verweis auf ordentliche Gerichte, schriftlicher Bescheid Einwendung, Einwendungen nicht im Erörterungstermin, gerichtliche Klage wegen Einwendung, besondere Einwendungen Verfahren, wendung, wendungen, fahren