§ 10 BinSchAbfÜbkAG – Besondere Pflichten des Schiffsführers
Der Schiffsführer ist verpflichtet, die Eintragungen, die in den in § 9 Absatz 2 genannten Unterlagen von ihm vorzunehmen sind, nach Abgabe der Schiffsbetriebsabfälle oder der Ladung einschließlich der Ladungsabfälle oder nach der Entgasung unverzüglich, spätestens jedoch bei Aufforderung durch den Betreiber der Annahmestelle vorzunehmen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BinSchAbfÜbkAG, nicht nur diese Vorschrift):
Ersetzt V 2129-39 v. 13.12.2003 I 2642 (Rhein/BinSchAbfÜbkAG)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026