§ 16 BinSchAbfÜbkAG – Gleichwertigkeiten

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(1) Den Bescheinigungen nach § 14 Absatz 1, 2, den Ölkontrollbüchern nach § 14 Absatz 3 oder Befreiungen nach § 14 Absatz 4 stehen gleich die von der zuständigen Behörde eines Landes nach landesrechtlichen Vorschriften für den Bereich der Landeswasserstraßen ausgestellten
1.
Bescheinigungen im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 2,
2.
Ölkontrollbücher im Sinne von § 14 Absatz 3 und
3.
Befreiungen im Sinne von § 14 Absatz 4.
(2) Die Gleichwertigkeit gilt jedoch nur, wenn
1.
die Anforderungen des Übereinkommens erfüllt sind und
2.
keine Erleichterungen oder örtlichen Einschränkungen erteilt worden sind.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BinSchAbfÜbkAG, nicht nur diese Vorschrift):

Ersetzt V 2129-39 v. 13.12.2003 I 2642 (Rhein/BinSchAbfÜbkAG)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026