§ 19 BinSchAbfÜbkAG – Übertragung von Aufgaben
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates juristischen Personen des Privatrechts die Wahrnehmung einzelner in § 14 Absatz 1 oder 3 genannte Aufgaben übertragen oder diese Personen beauftragen, an der Wahrnehmung mitzuwirken.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BinSchAbfÜbkAG, nicht nur diese Vorschrift):
Ersetzt V 2129-39 v. 13.12.2003 I 2642 (Rhein/BinSchAbfÜbkAG)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026