§ 19 BinSchAbfÜbkAG – Übertragung von Aufgaben

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Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates juristischen Personen des Privatrechts die Wahrnehmung einzelner in § 14 Absatz 1 oder 3 genannte Aufgaben übertragen oder diese Personen beauftragen, an der Wahrnehmung mitzuwirken.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BinSchAbfÜbkAG, nicht nur diese Vorschrift):

Ersetzt V 2129-39 v. 13.12.2003 I 2642 (Rhein/BinSchAbfÜbkAG)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026