§ 13 BinSchGerG
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In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht dadurch berührt, daß es statt bei dem Oberlandesgericht bei dem dem Schiffahrtsgericht übergeordneten Landgericht eingelegt wird; die Sache wird von Amts wegen an das Oberlandesgericht abgegeben.
Suchhilfen: Berufung beim Landgericht, Weiterleitung an Oberlandesgericht, Amtswegliche Übertragung, Rechtsmittelzuständigkeit, Oberlandesgerichtliche Entscheidung, rufung, leitung, tragung, scheidung