§ 6 BinSchKapAusbV
Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
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(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 soll am Ende des vierten Ausbildungshalbjahres stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.
(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Suchhilfen: Teil‑1 Prüfung Zeitpunkt, Ausbildungshalbjahr Ende Prüfung, Teil‑2 Prüfung Abschluss, Verkürzte Ausbildung Prüfungszeitpunkt, Zuständige Stelle Prüfungszeit, bildung