§ 20 BinSchPersFührEBefähPrV
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
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Die Bewertung der Prüfungsleistung wird dem Prüfling unverzüglich persönlich mitgeteilt. Im Falle des Nichtbestehens der Prüfung sind dem Bewerber zusätzlich die Gründe schriftlich oder elektronisch durch die Prüfungsbehörde mitzuteilen.
Suchhilfen: Ergebnis der Prüfung erhalten, Nichtbestehen begründen, Prüfungsergebnis per E‑Mail, Prüfungsergebnis persönlich, Prüfungsbehörde informiert, Prüfungsergebnis Benachrichtigung, halten, gründen, nachrichtigung