§ 20 BinSchPersFührEBefähPrV

Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

📖

Die Bewertung der Prüfungsleistung wird dem Prüfling unverzüglich persönlich mitgeteilt. Im Falle des Nichtbestehens der Prüfung sind dem Bewerber zusätzlich die Gründe schriftlich oder elektronisch durch die Prüfungsbehörde mitzuteilen.

Suchhilfen: Ergebnis der Prüfung erhalten, Nichtbestehen begründen, Prüfungsergebnis per E‑Mail, Prüfungsergebnis persönlich, Prüfungsbehörde informiert, Prüfungsergebnis Benachrichtigung, halten, gründen, nachrichtigung