§ 19 BinSchPersV
Abhandengekommene Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher
↗ Links
- 1.
- den Verlust der ausstellenden Behörde unverzüglich anzuzeigen und ihr gegenüber die Zerstörung oder das Abhandenkommen glaubhaft zu machen und
- 2.
- das Befähigungszeugnis, Schifferdienstbuch oder Bordbuch unverzüglich der zuständigen Behörde auszuhändigen, wenn es noch vorhanden ist oder sobald es nachträglich wieder aufgefunden wird.
(2) Im Falle des Absatzes 1 ist die ausstellende Behörde befugt, den Status des betroffenen Befähigungszeugnisses oder Schifferdienstbuches im jeweiligen Register auf „zerstört“, „gestohlen“ oder „verloren“ zu ändern. Bei Bordbüchern ist die ausstellende Behörde befugt, dies in der zentralen Binnenschiffsbestandsdatei nach § 9 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zu vermerken oder dies zu veranlassen.
- 1.
- bei Nachweis der Identität ein neues Befähigungszeugnis oder ein neues Schifferdienstbuch oder
- 2.
- bei Vorlage einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung ein neues Bordbuch aus.
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