§ 4 BinSchPersV
Zuständige Behörde
📖
↗ Links
Zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.
Suchhilfen: Wasserstraßenbehörde, Schifffahrtsverwaltung, Verwaltungsstelle Wasserstraßen, Aufgabenverantwortung, Zuständigkeit Wasserstraßen, Verwaltungsaufgabe, Zuständige Stelle, gabenverantwortung