§ 6 BinSchPersV

Handlungsfähigkeit von Minderjährigen

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Verfahrenshandlungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Befähigungen oder Schifferdienstbüchern sowie der Aussetzung und dem Entzug von Befähigungszeugnissen kann wirksam vornehmen, wer das 15. Lebensjahr vollendet hat.

Suchhilfen: Handlungsfähigkeit Minderjähriger, Schifferdienstbuch erhalten, Erwerb Befähigung ab 15, Ausstellung Befähigungszeugnis, Entzug Befähigungszeugnis, Minderjähriger Schiffsverkehr, halten, fähigung, stellung