§ 71 BinSchPersV

Nachteilsausgleich

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Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter.

Suchhilfen: Hilfsmittel zulassen, Zusätzliche Hilfe bei Prüfung, Behindertenrecht Prüfung, Unterstützung Dritter bei Prüfung, lassen, stützung