§ 76 BinSchPersV
Prüfungsordnung
📖
↗ Links
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens zur Zulassung zur Prüfung und zur Durchführung der Prüfung in einer Prüfungsordnung zu regeln.
Suchhilfen: Prüfungsablauf regeln, Prüfungsvoraussetzungen festlegen, Prüfungsrechtliche Regelungen