§ 110 BinSchG
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Wird außer dem Falle der Zwangsversteigerung das Schiff veräußert, so ist der Erwerber berechtigt, die Ausschließung der unbekannten Schiffsgläubiger mit ihren Pfandrechten im Wege des Aufgebotsverfahrens zu beantragen.
Suchhilfen: Schiff verkaufen, Pfandrechte löschen, unbekannte Gläubiger ausschließen, Schiffsgläubiger Ausschluss, Verkauf von Schiffen, Pfandrecht entfernen, kaufen, schließen, fernen