§ 17 BinSchG

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Der Schiffseigner, welcher die gesetzlichen Befugnisse des Schiffers beschränkt hat, kann einem Dritten die Nichteinhaltung dieser Beschränkungen nur dann entgegensetzen, wenn er beweist, daß sie dem Dritten bekannt waren.

Suchhilfen: Schiffsführung beschränken, Haftung bei Schiffsmeister, Drittpartei Kenntnis Beschränkung, Schiffseigner Rechte gegenüber Dritten, Befugnis des Schiffsführers, Nachweis von Bekanntheit, schränken, schränkung