§ 19.18 BinSchStrO
Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
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(keine besonderen Vorschriften)
Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
(keine besonderen Vorschriften)