§ 26.04 BinSchStrO

Fahrgeschwindigkeit

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1.Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband auf der Westoder10 km/h.
2.Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband4km/h.
Satz 1 gilt nicht für ein einzeln fahrendes schwimmendes Gerät, ein Kleinfahrzeug oder einen Sondertransport.

Suchhilfen: Höchstgeschwindigkeit am Ufer, Mindestgeschwindigkeit am Ufer, Fahrzeuggeschwindigkeit Fluss, Verbandsgeschwindigkeit Wasserweg, Ausnahme Schwimmgerät Geschwindigkeit, Kleinfahrzeug Tempolimit